Zunächst mal dürfen wir hier keine Steuertipps geben. Aber ganz grundsätzlich kann man folgende Bereiche unterscheiden:
Die Kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches vom Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen wurde. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage als kurzfristig Beschäftigter arbeiten und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen. Das Arbeitsverhältnis ist optimal geeignet um als Student, Schüler, Auszubildender oder nebem dem Vollzeit bzw. Teilzeit Job etwas hinzuzuverdienen. Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten. Der Hauptvorteil der Kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, dass keine Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.
Jede Person in Deutschland darf pro Kalenderjahr 70 Tage als kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Es können auch mehrere Kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an. Sonstige Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs, Midjobs, Werkstudententätigkeiten, etc. werden nicht hinzugerechnet, da es sich bei diesen nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass zum Beispiel ein Student regulär mehrere Monate als Werkstudent oder Minijobber arbeiten kann und zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere Kurzfristige Beschäftigungen ausführen darf.
Wir sind mit der Software ELSTER mit dem Finanzamt verbunden und das Finanzamt teilt automatisch die richtige Steuerklasse zu. Einbehaltene Lohnsteuer kann beim Lohnsteuerjahresausgleich angegeben werden
Mit einem Gewerbeschein bescheinigt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit. Das Schriftstück dokumentiert also einfach nur, dass du deine von dir durchgeführte bezahlte Tätigkeit als Dienstleistung an andere anbietest. Rein rechtlich bist du also keine Arbeitskraft für deinen Arbeitgeber, sondern ein Servicedienstleister für deinen Auftraggeber.
Für uns hat das den Vorteil, dass dadurch aufwändige Buchhaltung erspart wird, wenn wir Dich als Student/Schüler etc. mit Gewerbeschein in Anspruch nehmen. Dadurch steigerst du deine Attraktivität, wirst entsprechend bei der Vergabe von Aufträgen oft bevorzugt und bekommst Dein Geld schneller. ABER: Du darfst nicht ausschließlich für uns arbeiten sondern musst auch für andere Agenturen bzw. Auftraggeber tätig sein, sonst handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Auf Deinen Rechnungen muss dies anhand der fortlaufenden Rechnungsnummer nachvollziehbar und für uns ersichtlich sein.
Ein Kleingewerbe als Student anzumelden ist in der Regel ausreichend, da die selbstständige Tätigkeit normalerweise nur begleitend zum Studium ausgeführt wird. Allerdings musst du darauf achten, dass du im ersten Jahr deiner Selbstständigkeit nicht mehr als 17.500 € jährlich verdienst. Das wären also knapp 1460 €/Monat. In den darauffolgenden Jahren darf der Umsatz nicht über 50.000 € liegen (Stand 2018).
Wenn du mehr verdienen möchtest, solltest du dir genau überlegen, ob sich der höhere bürokratische Aufwand lohnt (Bilanzbuchführung, regelmäßige Steuerabgaben, Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt, Vorsteuer etc.).
Die Kleinunternehmerregelung hat mehrere Vorteile für dich:
Achtung:
Wenn du keine
Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen möchtest, musst du dies
bei der Rechnungsstellung durch den Satz „Gemäß § 19 UStG wird
keine Umsatzsteuer berechnet.“ kenntlich machen.
Einen Gewerbeschein beantragst du beim zuständigen Gewerbeamt für deine Betriebsstätte. Die Kosten belaufen sich einmalig auf ca. 30 – 60 €.
Die Info auf dieser Seite soll Dir nur einen groben Überblick geben, bitte informiere Dich zu Deiner Sicherheit bei Deinem Finanzamt, Deinem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt. Wir geben hier keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit…dürfen wir auch nicht.
Wie der Name schon sagt, liegt die Verdienstgrenze bei einem regelmäßigen Monatslohn von 450 € – das entspricht einem Jahresverdienst von 5.400 € (Stand 2018). Monate mit Mehrarbeit können – sofern sich dies in einem überschaubaren Rahmen bewegt – durch Zeiträume mit geringerem Gehalt ausgeglichen werden. Maßgeblich ist, dass die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bei einer nicht ganzjährigen Tätigkeit wird anteilig gerechnet.
Die regelmäßige Verdienstgrenze findet auch Anwendung, wenn zwei 450-Euro-Jobs oder mehr als Student/Schüler etc. bei unterschiedlichen Auftraggebern ausgeübt werden. Das Einkommen aus den Tätigkeiten wird in diesem Fall einfach addiert und darf zusammengerechnet den Maximalverdienst (also 450,00 € pro Monat) nicht übersteigen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Ein kurzfrisitger Minijob kann zusätzlich zu geringfügigen Minijobs für max. 70 Tage übernommen werden (Stand 2018). Auch wenn ein Jahresverdienst von 5.400 € überschritten wird, sind beide Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei.